AFIR: Barrierefreies Bezahlen an Ladestationen
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- 18.8.2025
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AFIR: Im Kern eine Verordnung für den Ausbau eines europaweiten Ladenetzes
AFIR steht für ‚Alternative Fuels Infrastructure Regulation‘, bezieht sich dabei aber nicht nur auf ‚Fuels‘, also Treib- bzw. Brennstoffe. Die im Papier festgehaltenen Ziele adressieren in erster Linie Elektrofahrzeuge mit Akkus: Im Mittelpunkt stehen die Dichte und Leistungsfähigkeit einer Ladeinfrastruktur entlang der wichtigsten europäischen Verkehrsadern.
Bis Ende 2030: Dichtes Netz an Schnellladepunkten für PKW und LKW
So sollen schrittweise bis 31. Dezember 2030 an den Routen dieses Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) alle 60 km Schnellladepunkte für PKW und leichte Nutzfahrzeuge mit einer Leistung von mindestens 150 kW bereitstehen. Für LKW sieht die Verordnung bis Ende 2030 ebenfalls eine schrittweise Abdeckung des gesamten TEN-V-Straßennetzes vor. Dabei sollen allerdings alle 100 km in jeder Fahrtrichtung Ladeparks mit mindestens 1,5 GW und einzelnen Ladepunkten mit mindestens 350 kW verfügbar sein.
Deshalb ist es bei der Organisation der eigenen Logistikflotte besonders wichtig, die Fahrzeuge bedarfsgerecht einzusetzen. Spielt das Gewicht der Transportguts eine untergeordnete Rolle, aber ist ein großes Volumen relevant (z.B. bei der Paketzustellung), können große E-Fahrzeuge mit größeren Batterien (sofern das die Längen der Touren verlangen) zum Einsatz kommen. Bei höheren Transportgewichten jenseits einer Tonne (z.B. bei Palettenware oder im sogenannten Zwei-Mann-Handling mit sperrigen und schweren Gütern) ist eine gute Tourenplanung mit möglichst kurzen Wegen (das erlaubt einen kleineren Akku) oder kurzen Ladestopps an DC-Ladern im Laufe des Tages erforderlich.
Wichtige Forderungen: faire und transparente Preise
Der Ausbau des Ladenetzwerkes mit mehr und leistungsstärkeren Ladestationen ist zweifelsfrei unerlässlich für den mehrheitlichen Transfer vom Verbrennungsmotor hin zum E-Antrieb mit Batterie. Jedoch erachten viele Menschen, die bereits heute E-Autos oder E-Trucks nutzen, gerade auf der Langstrecke nicht die Dichte der Ladestationen als vordringliches Problem, sondern vielmehr die hohen Strompreise, die mangelnde Preistransparenz sowie den nicht-standardisierten Bezahlprozess. Genau diese Probleme greift die AFIR-Verordnung auf. Sie fordert „vertretbare“ Ladepreise durch „adäquate Gewinnspannen“, sowie eine „obligatorische Roamingfähigkeit“ wie im Mobilfunksektor. Das soll Mobilitätsdienstleistern erlauben, auch außerhalb ihres eigenen Ladenetzes Strom zu fairen Preisen ein- und ebenso weiter zu verkaufen. Zudem verpflichtet die AFIR die Mitgliedsstaaten, den Lademarkt aktiv zu überwachen, vor allem wenn gewisse Geschäftspraktiken den Wettbewerb verhindern. Denn fehlender Wettbewerb führt immer zu überhöhten Preisen an der Ladesäule.
"Die von den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte berechneten Preise müssen angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte dürfen durch die berechneten Preise nicht zwischen Endnutzern und Mobilitätsdienstleistern oder zwischen verschiedenen Mobilitätsdienstleistern diskriminieren. Eine Differenzierung des Preisniveaus darf allerdings stattfinden, jedoch nur, wenn die Differenzierung verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist."
Artikel 5, Absatz 3 AFIR
Außerdem sollten die Preise für Energie – vereinfacht gesagt – niemanden erst bei der Bezahlung überraschen. Idealerweise muss bereits vor dem Ansteuern einer Ladesäule klar sein, welcher Preis pro Kilowattstunde dort verlangt wird. Auch das führt tendenziell zu niedrigeren Ladetarifen.
Die zentrale Neuerung - das bedeutet AFIR-konforme Bezahlung
Anders sieht das beim Thema Bezahlung aus: Hier schreibt die AFIR konkret vor, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 13. April 2024 neu errichtete öffentliche Ladestationen ab 50 kW Ladeleistung pro Ladepunkt die Kartenzahlung akzeptieren müssen. Gemeint sind damit nicht die bei vielen EV-Nutzer:innen ungeliebten Ladekarten spezieller Ladestromanbieter, sondern gängige Debit- und Kreditkarten sowie deren digitalen Varianten auf dem Smartphone (z.B. Apple Pay oder Google Pay). Ab dem 1. Januar 2027 müssen auch ältere Ladepunkte für diese einfache und konventionelle Bezahlart nachgerüstet sein.
„Die Nutzer von [...] Fahrzeugen sollten an allen öffentlich zugänglichen Ladepunkten […] punktuell aufladen […] und leicht und bequem bezahlen können, ohne dass ein Vertrag mit deren Betreiber oder einem Mobilitätsdienstleister geschlossen werden muss. Daher sollten alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte […] Zahlungsinstrumente akzeptieren, die in der Union weit verbreitet sind, insbesondere elektronische Zahlungen über Terminals und Geräte, die für Zahlungsdienste genutzt werden. In Bezug auf Infrastruktur, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung errichtet wurde, sollte die Anwendung dieser Anforderungen aufgeschoben werden. Diese Ad-hoc-Zahlungsmethode sollte den Verbrauchern immer zur Verfügung stehen, auch wenn an dem Ladepunkt […] vertragsbasierte Zahlungen möglich sind.“
Artikel 5, Absatz 36 AFIR
Das heißt: Spätestens ab 2027 sollte die Ad-hoc-Bezahlung an öffentlichen Schnellladesäulen dank AFIR flächendeckend verfügbar sein. Das Stehen an einer Schnellladestation, die ohne spezielle App, Ladekarte oder gar mit Gebühren verbundenen Abonnement keinen Ladestrom freigibt, wird dann endgültig der Vergangenheit angehören.
Für Ladepunkte mit weniger als 50 kW Leistung – d.h. für alle AC-Lademöglichkeiten - schreibt die AFIR eine webbasierte Bezahlmöglichkeit vor. Dabei wird meist ein QR-Code benutzt, der auf eine Bezahlseite führt, auf der dann z.B. die Kreditkartendaten eingegeben werden. KEBA bietet für gemischte Ladeinfrastruktur – also eine Kombination aus AC-Wallboxen und DC-Schnellladern – die Möglichkeit, AC-Ladestrom über das Display einer verbundenen Schnellladestationen zu bezahlen. Somit lassen sich Wallboxen in Tiefgaragen oder Parkhäusern auch ohne den Umweg einer Bezahlseite schnell, einfach und unabhängig von einer Internetverbindung freischalten.

Bezahlen
wie an der
Supermarktkasse
AFIR-konform: Mit der KeContact DCW15 bietet KEBA eine DC-Wallbox mit 40 kW Leistung, an der ganz einfach mit Debit- oder Kreditkarte bezahlt werden kann - ideal für Einkaufszentren, Parkhäuser oder Restaurants.
Weiterer Inhalte der AFIR-Verordnung: Barrierefreiheit
Die auf spezielle Ladekarten, Apps oder eigene Bezahlseiten eingeschränkte Bezahlung kann für einen großen Teil der E-Mobilist:innen als bislang größte Barriere bei der Benutzung von öffentlicher Ladeinfrastruktur gesehen werden. Ein weiterer wichtiger Punkt, den die AFIR in Angriff nimmt, ist die allgemeine Bedienbarkeit. Hier legt die Verordnung Wert darauf, dass unabhängig von Körpergröße, Alter, körperlicher Kraft bzw. einer irgendwie gearteten körperlichen Einschränkung ein Ladevorgang ermöglicht wird. Gemeint ist damit beispielsweise die Höhe des Bediendisplays oder ausreichende Fläche um den Parkplatz, z.B. für Rollstuhlfahrer:innen. Es sollte also der gesamte Ladevorgang benutzerfreundlich gestaltet sein.
„Endnutzern sollte der Zugang zu öffentlich zugänglichen Ladestationen und deren Nutzung unabhängig von der Marke ihres Fahrzeugs und in benutzerfreundlicher und diskriminierungsfreier Weise möglich sein.“
Artikel 5, Absatz 37 AFIR