Digitale Barrierefreiheit: Das bedeutet die EAA-Verordnung für die Selbstbedienung im Bankwesen

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Bereits 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, besser bekannt als „European Accessibility Act (EAA)“, erlassen worden. Während die Richtlinie in den unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten verschiedene Namen trägt, in Deutschland beispielsweise heißt sie „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“, sind die Herausforderungen für alle Staaten die gleichen: Mit ihr sind viele Fragen aufgetaucht. Denn wie genau die Barrierefreiheit umzusetzen ist, wird in der Verordnung nicht beschrieben. Die Hersteller von Selbstbedienungsautomaten sind verpflichtet, sich mit der EAA-Verordnung zu beschäftigen und Produkte, die den Anforderungen entsprechen, zu entwickeln.

European Accessibility Act: Barrierefreie Nutzung von Produkten und Dienstleistungen


Das Ziel des European Accessibility Acts ist klar: Produkte und Dienstleistungen müssen für alle Zielgruppen zugänglich sein. So müssen beispielsweise auch Sehbehinderte, Gehörlose oder Menschen im Rollstuhl sämtliche Use Cases bedienen können. Damit ist das Anwendungsfeld des EAA sehr breit gefächert und schließt unter anderem folgende Bereiche ein:

  • Onlineshops und Websites

  • Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich aller Apps

  • Bank- & Finanzdienstleistungen – auch digitale und automatisierte Prozesse

  • Informationsdienste und Selbstbedienungsautomaten von öffentlichen Verkehrsmitteln (inkl. Fahrkartenautomaten) oder Bürgerservicezentren („Bürgerterminals“)

  • Usw.


In diesem Beitrag soll unser Fokus den Banken und Sparkassen gelten. Natürlich kann aber der eine oder andere Ansatz auch für andere Produkte oder Dienstleistungen herangezogen werden.

Der EAA sieht die barrierefreie Nutzbarkeit für alle Nutzer:innen vor.

Wie die Selbstbedienung an Automaten barrierefrei gestaltet werden kann


Der EAA legt Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen fest. So sollen auch Menschen mit Behinderungen möglichst uneingeschränkt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Dazu ist es notwendig, Informationen in mehreren Varianten zur Verfügung zu stellen sowie die Nutzung über unterschiedliche sensorische Kanäle zu ermöglichen. Beim Geldautomaten sind folgende Möglichkeiten, zusätzlich zur Standard-Ausgabe, von Bedeutung:

  • Sprachausgabe: Mittels Sprachausgabe können Menüpunkte und Anweisungen auch blinden oder sehbeeinträchtigten Menschen zugänglich gemacht werden. Neben akustischem Feedback (beispielsweise bei Tastendruck) soll auch eine audio-visuelle Benutzerführung via Kopfhörerbuchse umgesetzt sein.

  • Schriftanpassung & Farbkontraste: Die Möglichkeit, zu einer größeren Schrift zu wechseln sowie kontrastreiche Farbkombinationen auszuwählen, erleichtert insbesondere Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen die Bedienung.

  • Taktile Elemente: Braille-Schrift oder taktile Elemente auf dem Pin-Pad unterstützen blinde oder sehbeeinträchtigte Menschen beim Bedienen von Automaten.

  • Beleuchtung: Die Position des physischen oder NFC-Kartenlesers wird mittels großflächiger Beleuchtung besser sichtbar. Multilinguale Software: Mögliche Sprachbarrieren werden durch die Möglichkeit, eine andere Sprache auszuwählen, aufgehoben. Einfache, textliche Anweisungen sind komplizierten Formulierungen vorzuziehen.

  • Zugänglichkeit der Bedienelemente & Unterfahrbarkeit des Automaten: Für Menschen im Rollstuhl spielen die Form und die Maße eines Automaten eine wichtige Rolle. Die, für alle Mitgliedsstaaten gültige, EU-Norm EN 301459 regelt beispielsweise Greifhöhen und Greiftiefen eines Automaten.

Die Beleuchtung von Bedienelementen und zusätzliche Möglichkeiten der Sprachausgabe ...

... erleichtern die Nutzung von Automaten.

Der European Accessibility Act bei KEBA: So erfüllen wir die Anforderungen der Verordnung bereits jetzt


Ab 2025 dürfen keine neuen Geräte mehr in Umlauf gebracht werden, welche den EAA nicht erfüllen. Für Bestandsgeräte wurde eine Übergangsfrist bis 2035 (DE) bzw. 2040 (AT) festgelegt – dann müssen auch diese aus dem Verkehr gezogen werden.

Soll nun ein neuer Geldautomat angeschafft werden, drängt sich folgende Schlüsselfrage auf: Erfüllt dieser auch alle Voraussetzungen? Oder aber können ein Software-Update bzw. andere spezielle Maßnahmen bei Inkrafttreten der Verordnung entsprechend nachgerüstet werden? Viele Hersteller sehen sich aktuell mit der Herausforderung konfrontiert, ihre Geräte entsprechend den Anforderungen anzupassen.

Eines vorweg: KEBA-Geldautomaten der evo-Serie erfüllen die Anforderungen des European Accessibility Acts bereits jetzt. Denn Barrierefreiheit und beste Usability für alle Nutzer:innen, unabhängig von körperlichen Einschränkungen, sind für uns eine Selbstverständlichkeit. Deshalb beschäftigen wir uns bereits seit über 10 Jahren intensiv mit dieser Thematik und machen unsere Produkte allen Menschen uneingeschränkt zugänglich.

KEBA & MyAbility: Eine erfolgreiche Zusammenarbeit
Um sämtliche Aspekte der Entwicklung barrierefreier Automaten abdecken zu können, arbeiten wir mit den unabhängigen Expert:innen von MyAbility zusammen. MyAbility setzt sich für eine chancengerechte Gesellschaft ein und unterstützt Unternehmen bei der Produktentwicklung. Dabei nehmen sie Design-Prototypen genau unter die Lupe, testen sämtliche Bedienschritte unter verschiedensten Voraussetzungen und geben Feedback, wie ein Produkt weiter verbessert werden kann. Diese Verbesserungsvorschläge werden anschließend in der weiteren Produktentwicklung berücksichtigt. Ergebnis ist ein barrierefreies, aber vor allem ein von allen Bediener:innen gut nutzbares, Serienprodukt, das den verschiedensten Anforderungen und Zielgruppen gerecht wird.

Auch bei der Entwicklung unseres Kommunikations- und Digitalterminals KePlus D10 haben wir auf die Expertise von MyAbility zurückgegriffen. Wie dieser Produkttest ablief und welche Ergebnisse dabei ans Licht kamen, haben wir ausführlich in einem Video dokumentiert.

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